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Mittwoch, 22.02.2012

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FERRO DUO Dust Processing GmbH

  1. Allgemeines
    Diese Bedingungen liegen allen, auch zukünftigen, Geschäftsabschlüssen, mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zugrunde. Abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Angebote, Auftragsannahme und Preise
    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusiche­run­gen und Garantien unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Maß- und Gewichtsangaben unterliegen den üblichen Abweichungen.
    2. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen, trägt der Vertragspartner, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten. Der Lieferant trägt insbesondere die Kosten für behördliche Auflagen oder Anordnun­gen hinsichtlich der Ware oder ihrer Anlieferung. Erhöhungen unserer Kosten berechtigen uns zu einer entsprechenden Preiskorrektur, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Wochen liegt.
  3. Lieferungs- und Leistungserbringung
    1. Für uns bestimmte Anlieferungen sind spätestens drei Tage zuvor mit uns abzustimmen. Anlieferungen ohne Abstimmung können zurückgewiesen werden.
    2. Der Abnehmer hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben.
    3. Die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten und die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Vertragspartner obliegenden Mitwirkungs­handlungen voraus, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet.
    4. Auf Lieferungen im Streckengeschäft finden diese Bedingungen Anwendung, soweit nicht zwischen dem Kunden und uns Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Beim Streckengeschäft ist der Vertragspartner von der Pflicht zur rechtzeitigen Untersuchung der Ware nach Erhalt und im Mangelfall von der Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge nicht befreit.
    5. Unsere Pflichten ruhen, solange die Erbringung unserer Leistung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind (z.B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung) wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
  4. Übernahme von Abfällen
    1. Der Lieferant hat für die vollständige und zutreffende Deklaration uns angedienter Abfälle Sorge zu tragen. Soweit diese Stoffe der Nachweis­verordnung unter­fallen, erfolgt die Deklaration durch Aushändigung der nach dieser Verordnung erforderlichen Nachweis­erklärungen, auch wenn das privilegierte Verfahren gem. §§ 10 ff Nachweisverordnung angewendet wird.
    2. Wir können die Vorlage einer Deklarationsanalyse auch dann verlangen, wenn diese nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist. Auf Wunsch werden wir die Deklarationsanalyse für den Lieferanten auf dessen Kosten anfertigen oder anfertigen lassen.
    3. Wir sind berechtigt, aus den uns zur Entsorgung angedienten Abfällen eine Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zugrunde zu legen. Für den Fall, dass ein Abfall nicht der Deklaration entspricht, sind wir berechtigt, diesen zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten anderweitig zu verwerten oder zu beseitigen.
    4. Durch die Bearbeitung eines Entsorgungsnachweises anfallende Verwaltungsgebühren werden dem Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.
  5. Zahlung
    1. Zahlungen unseres Vertragspartners erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungseingang. Unsere Zahlungen erfolgen 30 Tage nach Rech­nungs­ein­gang.
    2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Die Aufrechnung seitens des Vertragspartners ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  6. Eigentumsvorbehalt
     
    Von uns verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen unser Eigentum. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt; aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an uns abgetreten. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Abnehmer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen, so hat er uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
  7. Haftung für Sachmängel
    1. Bei vom Vertragspartner übergebenen Proben oder Mustern gelten deren Eigenschaften als zugesichert.
    2. Bei Lieferungen an den Vertragspartner verjähren dessen Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Unsere Sachmängelansprüche gegen einen Lieferanten verjähren erst in drei Jahren nach Ablieferung. Das vorstehende gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
    3. Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleiben Ansprüche des Vertragspartners aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits, bei arglistigem Verschweigen von Sachmängeln oder der Übernahme einer Garantie durch uns sowie Rückgriffsrechte des Kunden aus § 478 BGB, soweit diese nicht über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehen.
  8. Sonstige Haftung
    1. Wegen Verletzung vertraglicher und außer­vertrag­licher Pflichten haften wir für unsere gesetzlichen Vertreter und leitenden Erfüllungs­gehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
    2. Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
  9. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
    1. Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung des UN-Abkommens über Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.
    2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Duisburg.

AGB_Dust.pdf